Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass anwaltliches Volumeninkasso ohne Einzelfallprüfung keine freiberufliche anwaltliche Tätigkeit, sondern eine dem Gewerbesteuerrecht unterliegende gewerbliche Tätigkeit sei.
Setzt sich die Auffassung der niedersächsischen Finanzrichter durch, könnte in der Tat nicht nur in München, Osnabrück, Ludwigshafen und anderen schönen Orten dieses Landes, die ausgesprochen liebenswürdige, dem Volumeninkasso frönende Berufskollegen in ihren Stadtmauern beherbergen, ein recht hektisches Rechnen beginnen.Dann zahlt mal schön Gewerbesteuer für eure Tätigkeiten als Inkassobutzen!
Quelle: Kanzlei Richter
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