"Das Amtsgericht Frankfurt watscht den Abofallenbetreiber die “Content4U GmbH” ab.
Aktz. 29 C 2583/10 Die Urteilsgründe:
Das Amtsgericht urteilte, dass es sich bei dem sichtbaren Kostenhinweis um eine “allgemeine Geschäftsbedingung” handele, da er für eine Vielzahl von Vertragsschlüssen vorformuliert sei.
Der Webseitenbesuch erfolgt wie im vorliegenden Fall regelmäßig in der Absicht, im Internet vielerorts kostenlos erhältliche Software herunterzulassen, und damit in der Erwartung, die gewünschte Software auch auf dem beschrittenen Weg kostenlos zu erhalten."
Hier der gesamte Bericht
NB: Das Urteil bezieht sich auf diese Abzocke:
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